Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen kommen bei allen mit dicoma geschlossenen Verträgen zur Anwendung und gelten für sämtliche geschäftlichen Vorgänge, insbesondere auch folge- oder weitere geschäftliche Vorgänge.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (künftig AG) sind für uns unverbindlich, solange wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie werden auch nicht durch Schweigen oder durch unsere Lieferung Bestandteil oder Grundlage des Vertrages. Abweichungen werden im Einzelfall schriftlich vereinbart.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, auch wenn sie schriftlich erklärt werden. Aufträge und Bestellungen des AG werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Warenlieferung angenommen.

2.2 Der AG ist, soweit nicht zuvor etwas Anderes vereinbart wird, vor der Vertragsannahme durch dicoma an seinen Auftrag hinsichtlich sämtlicher geschäftlicher Vorgänge 3 Wochen gebunden. Fristbeginn ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs des Angebots des AG bei dicoma.

2.3 Gewünschte Auftragsänderungen oder -annullierungen des AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unabdingbar einer schriftlichen Vereinbarung mit dicoma. Bereits entstandene Kosten sind vom AG zu ersetzen.

2.4 Vom AG eingereichte bildliche oder technische Darstellungen sind unverbindlich, sofern diese nicht zuvor von dicoma ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt wurden. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Auftrages gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den AG nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

3. Teillieferungen und Teilleistungen
dicoma hat das Recht vor vollständiger Produktionsfertigstellung Teillieferungen sowie Teilleistungen vorzunehmen und diese auch als solche dem AG in Rechnung zu stellen.

4. Preise, Lieferbedingungen und Abnahme
Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, gelten die Preise für eine Lieferung frei ab Werk dicoma. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung, Versand, Ver- und Entladung, etwaige Versicherung sowie die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Der Versand erfolgt auf Risiko und Rechnung des AG. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Mitteilung von dicoma vor Verpackung und Verladung oder Versand auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart, der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß abgenommen.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, Werklohns oder Preises für Leistungen ist ohne Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Ab dem darauf folgenden Kalendertag ist der Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.

5.2 Für alle Lieferungen und Leistungen behalten wir uns das Recht vor, Waren nur gegen Vorauskasse oder Barzahlung zu versenden bzw. zur Abholung freizugeben.

5.3 dicoma ist bei Spezialanfertigungen berechtigt, Anzahlungen zu verlangen und Mehrleistungen oder –arbeiten über den vertraglich vereinbarten Gegenstand hinaus auf der Basis der zusätzlich anfallenden Material- und Lohnkosten abzurechnen.

5.4 Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt ein, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto der dicoma dauerhaft gut geschrieben ist. Barzahlung steht der Gutschrift gleich.

6. Aufrechnung
Der AG kann mit Gegenansprüchen gegenüber Forderungen von dicoma nur aufrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Zurückbehaltung von Zahlungen.

7. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
7.1 Vom AG mitgeteilte Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann für dicoma verbindlich, wenn diese von dicoma schriftlich bestätigt wurden. Voraussetzung ist, dass der AG seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

7.2 Im Falle eines schuldhaften Verzugs oder der Unmöglichkeit von dicoma kann der AG nach dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist und der schriftlichen Androhung vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche des AG. Wird die Einhaltung von Liefer- oder Fertigstellungsfristen, sofern diese als absolute Fixtermine vereinbart wurden, aus von dicoma nicht zu vertretenden Umständen behindert, z.B. durch Streik oder höhere Gewalt, so verlängert sich die Frist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen an, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.

8. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Tritt der AG vom Vertrag ohne schuldhafte Vertragsverletzung durch dicoma zurück oder verweigert der AG die Erfüllung des Vertrages, so kann dicoma im Falle ihrer zur vorzeitigen Beendigung erforderlichen Zustimmung vom AG Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % der Vertragssumme verlangen. Dem AG bleibt das Recht des Nachweises eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von dicoma gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, deren alleiniges Eigentum.

9.2 der AG darf jederzeit widerruflich das Eigentum von dicoma im regelmäßigen Geschäftsbetrieb veräußern, vermischen und verarbeiten, solange der AG nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Eine Verarbeitung der Waren nimmt der AG stets für dicoma vor, ohne dass dicoma hieraus Verpflichtungen gegenüber dem Kunden des AG entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht dicoma gehörenden Waren, steht dicoma ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von dicoma gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend den §§ 947, 948 BGB zu. Im Falle der Weiterveräußerung, Vermischung oder Verarbeitung der von dicoma unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den AG tritt der AG bereits jetzt seine Forderungen aus dem Vertrag zwischen ihm und seinem Vertragspartner unwiderruflich an dicoma ab, die wiederum die Abtretung abnimmt.

10. Gewährleistung und Haftung für Mängel
10.1 dicoma haftet nur für einen ummittelbaren Schaden und nur bei Nachweis des AG einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen verursachten Handlung von dicoma, deren Mitarbeitern oder etwaigen von dicoma beauftragten Dritten. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung / Dienstleistung beschränkt.

10.2 Weist der Liefergegenstand zur Zeit des Gefahrenübergangs auf den Kunden Mängel auf oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist dicoma nach eigener Wahl primär zur Nachbesserung, Nacherfüllung oder Ersatzlieferung berechtigt. dicoma ist zu mehreren Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies dem AG zumutbar ist. dicoma stehen 3 Nachbesserungsversuche zu. Hat dicoma nach Verstreichen einer angemessenen Frist nicht erfolgreich Nachbesserung geleistet oder Ersatzwaren geliefert, den Mangel behoben oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, so kann der AG die Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder einen etwaigen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.

10.3 dicoma behält sich ausdrücklich vor, sämtliche durch den AG geltend gemachten Mängel eingehend zu prüfen. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehler des AG oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, ist der AG dazu verpflichtet, dicoma sämtliche Kosten der Überprüfung des geltend gemachten Mangels zu erstatten, welche dicoma im Rahmen der Überprüfung der behaupteten Mängel und der Verpackung und Übersendung der Sache entstanden sind. Die Gewährleistungs- und Schadensersatzfrist beträgt 12 Monate.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz von dicoma. Soweit gesetzlich zulässig wird das Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz von dicoma befindet, als Gerichtsstand vereinbart, derzeit Weilheim an der Teck. dicoma kann den AG aber auch jederzeit an dessen Sitz verklagen.

12. Anzuwendendes Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Parteien ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, im Falle eines Vertrags mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen oder der Lieferung ins ein anderes Land als die Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts.